Kann ich deutsche/r Staatsbürger/in werden?

Seit der Reform 2024 gilt: 5 Jahre Aufenthalt reichen, der Doppelpass ist erlaubt. Fünf Fragen zeigen, wo Sie stehen — die Turbo-Einbürgerung nach 3 Jahren wurde Ende 2025 abgeschafft.

Wie lange leben Sie rechtmäßig in Deutschland?
Sind Sie seit mindestens 2 Jahren mit einer deutschen Staatsbürgerin / einem deutschen Staatsbürger verheiratet?
Können Sie Deutsch auf Niveau B1 nachweisen (Zertifikat oder gleichwertig)?
Sichern Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig (ohne Bürgergeld/Sozialhilfe)?
Gibt es strafrechtliche Verurteilungen?

Die Kern-Voraussetzungen sind dem Grundsatz nach erfüllt

Aufenthaltszeit, Sprache, Lebensunterhalt und Straffreiheit sprechen für einen Antrag. Es bleiben der Einbürgerungstest, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Unterlagen — die Behörde prüft den Einzelfall. Ihre bisherige Staatsbürgerschaft dürfen Sie behalten.

Fast — einzelne Punkte sind zu klären

Die Aufenthaltszeit reicht, aber bei Sprache oder Lebensunterhalt gibt es offene Punkte (Details unten). Vieles ist lösbar — B1-Kurs, Arbeitsnachweis, oder es greifen Ausnahmen. Eine anwaltliche Erstberatung klärt, was in Ihrem Fall zählt.

Aktuell noch nicht möglich

Ihre Punkte im Überblick

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    Häufige Fragen

    Ja. Seit dem 27.06.2024 ist Mehrstaatigkeit generell zugelassen — Sie müssen Ihre bisherige Staatsbürgerschaft für die Einbürgerung nicht mehr aufgeben.

    Nein. Die „Turbo-Einbürgerung" nach 3 Jahren bei besonderen Integrationsleistungen wurde zum 30.10.2025 abgeschafft. Es gilt der Regelfall von 5 Jahren; für Ehegatten Deutscher bleibt § 9 StAG (3 Jahre Aufenthalt + 2 Jahre Ehe).

    Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt — nicht jeder Titel zählt gleich (z. B. Studium, Duldung, Asylverfahren werden unterschiedlich behandelt). Genau das ist häufig der Streitpunkt im Verfahren und lohnt die anwaltliche Prüfung.

    Die Gebühr beträgt 255 € pro Person (Kinder bei Miteinbürgerung 51 €). Die Bearbeitungszeit variiert stark nach Behörde — von Monaten bis weit über ein Jahr; viele Städte haben erhebliche Rückstaus.

    Geldstrafen bis 90 Tagessätze bleiben grundsätzlich außer Betracht (§ 12a StAG) — verschweigen sollte man sie trotzdem nie. Darüber liegende Strafen schließen die Einbürgerung in der Regel bis zur Tilgung aus. Was in Ihrem Register steht, klärt eine Selbstauskunft beim Bundesamt für Justiz.

    Keine Rechtsberatung. Vereinfachter Selbsttest nach §§ 9, 10, 11, 12a StAG (Stand 2026) — Aufenthaltstitel-Arten, Ausnahmen und Behördenpraxis sind nicht vollständig abgebildet. Verbindlich entscheidet die Einbürgerungsbehörde.